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Sterbehilfe

Sterbehilfe

Diese Hilfe beim Sterben ist auch eine pflegerische Aufgabe. Altenpfleger/in sind verpflichtet, dem Sterbenden durch pflegerische Hilfe und Betreuung beizustehen. Zur Hilfe beim Sterben gehört auch - von ärtzlicher Seite aus - die Schmerzlinderung für den Sterbenden.

In Deutschland wird im internationalen vergleich sehr zurückhaltend von wirksamen und nebenwirkungsfreien Morphinpräparaten Gebrauch gemacht.Wichtig sind alle Maßnahmen, die einer Erleichterung des Sterbens dienen, ohne dass eine Lebensverkürzung bezweckt wird, stellen eine auch rechtliche gebotene Sterbehilfe dar.

Hilfe beim Sterben

Der Freitod ist in der Bundesrepublik nicht strafbar, enbenso die Hilfe beim Freitod. Inder ehemaligen DDR war der Freitod ebenfalls nicht strafbar, während in anderen Staaten entweder der Freitod selber und / oder die Teilnahme am Suizid selbst Straftatbestand ist. Das Bereitstellen von Gift, der geliehenen Revolver etc. sind grundsätzlich als straflose Beihilfe zum Freitod anzusehen. Dies gilt allerdings nur bei vollverantwortlichen Personen.

Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe oder Tötung auf verlangen ist unter Strafe gestellt (§216 StGB). Auch wenn sich der Patient den Tod ernstlich wünscht, darf ihm die "erlösende Spritze" nach deutschem Recht nicht verabreichtr werden.

Passive Sterbehilfe

Unter passiver Sterbehilfe versteht man das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen, wenn die Krankheit eines Patienten einen tödlichen Verlauf angenommen hat. Bei lebensverlängernden Maßnahmen ist grundsätzlich der Wille des Patieten maßgebend.

Wünscht er keine weitere Behandlung nach eingehender Beratung und Aufklärung, so ist dies zu unterlassen. Eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen stellt eine Körperverletzung dar. Bei Bewusstlosigkeit oder geistiger Störung, hat allein der Arzt zu entscheiden (nicht das Pflegepersonal). Der arzt hat sich bei seiner Entscheidung über die Vornahme lebensverlängernder Maßnahmen am Krankheitsbild, Prognose und vor allem am mutmaßlichen Willen des Patienten zu orientieren.

Im Hinblick auf den mutmaßlichen Willen sind ein Patiententestament und Aussagen Angehöriger wichtige Indizien. Eine Pflicht oder ein Recht des Arztes, in jedem Fall das Leben.

Behandlungsabbruch

Besonders diskutiert werden Fälle des Behandlungsabbruches dann wenn ein Sterbevorgang beim patienten noch nicht eingesetzt hat. Der Bundesgerichtshof spricht hier noch nicht von "passiver Sterbehilfe", sieht gleichwohl, dass ein Behandlungsabbruch in Situationen zulässig sein kann. Nur müssen hier an die Annahmen des mutmaßlichen Willens hohe Anforderungen gestellt werden.

Gerichtliche Genehmigungen

umstritten ist die Frage, ob ein gerichtlicher betreuer oder auch ein Bevollmächtigter für die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch der Genehmigung durch das zuständige Vormundschaftsgericht gem. §1904 BGB bedarf. Das bedeutet in der Praxis, dass in derartigen Fällen Absprache mit dem Vormundschaftsgericht zu treffen sind.

 

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